Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Mai 2025 innert Frist am 24. Juni 2025 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 12. August 2025 zum Versand kam;
- der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. September 2025 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG- act. 3);
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Staatsanwalt- schaft (1/A, unter Beilage des Berufungsrückzugs vom 1. September 2025 an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Erstat- tung der Mitteilungen gemäss Dispositivziff. 9 des Urteils und zur Meldung an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 2. September 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. September 2025 STK 2025 36 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft zur Urkunden- fälschung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 20. Mai 2025, SGO 2024 2);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom
20. Mai 2025 innert Frist am 24. Juni 2025 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 12. August 2025 zum Versand kam;
- der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. September 2025 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG- act. 3);
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Staatsanwalt- schaft (1/A, unter Beilage des Berufungsrückzugs vom 1. September 2025 an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Erstat- tung der Mitteilungen gemäss Dispositivziff. 9 des Urteils und zur Meldung an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 2. September 2025 amu